Kosten


Kennenlernen

Auf Wunsch erhalten Sie eine vollständige Kostenanalyse für Ihren Fall.


Beratung

Für umfangreiche Beratung treffen wir mit Ihnen zuvor eine schriftliche Honorarvereinbarung über einen Betrag, der wechselseitig als angemessen betrachtet wird. Es können sowohl Pauschal- wie auch Zeitvergütungen vereinbart werden. Beratungen mit verbraucherrechtlichem Hintergrund bieten wir stets zu sehr günstigen Konditionen an.


Vergütung

Die anwaltliche Vergütung für eine Angelegenheit bemisst sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Streitwert und wird in seiner Höhe vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt. In einem gerichtlichen Verfahren entstehen für jede Instanz weitere Gebühren. In einigen sozialrechtlichen Angelegenheiten sind vergleichsweise günstige Rahmengebühren vorgeschrieben, die dem Bürger den Zugang zum Recht erleichtern sollen. Die Vergütung kann nur einmal verlangt werden und erfasst die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung.

Weitere Hinweise zu Gesetzen, Tabellen und Kostenrechnern finden Sie unter folgenden Links:

Bundesrechtsanwaltskammer/Gebühren: Unter der Rubrik "Rechtsanwaltsvergütung" finden Sie u.a. eine Gebührentabelle, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und einen Leitfaden zur Anwaltsvergütung.

Der kostenlose Allianz Prozesskostenrechner als Online- Version oder zum Download sowie einen Zinsrechner z.B. für die Berechnung von Prozess- oder Verzugszinsen.


Vorschuss

Nach § 9 RVG hat der Rechtsanwalt Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss, den wir regelmäßig mit der Erteilung des Mandats bemessen und abrechnen.


Ratenzahlung

Bei höheren Vergütungen bieten wir kostenempfindlichen Mandanten bequeme Ratenzahlungsmöglichkeiten an, die in der Regel eine Verteilung des Vorschusses auf einen Zeitraum von 3 bis maximal 12 Monate vorsehen.


Beratungs- und Prozesskostenhilfe (PKH)/ Verfahrenskostenhilfe (VKH)

Was ist Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe?

Als eine Sonderform der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege ermöglicht die Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe auch denjenigen die Führung von Prozessen, die aus eigenen Mitteln finanziell nicht dazu in der Lage sind.

Ein Rechtsstreit vor einem Gericht kostet Geld. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Kosten, die für das Gericht anfallen (Gerichtskosten, das sind auch z.B. Sachverständigenhonorare) und denen, auf die der Rechtsanwalt einen Anspruch hat (Rechtsanwaltsvergütung).

Wer eine Klage erheben will, muss für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Schreibt das Gesetz eine anwaltliche Vertretung vor oder ist aus sonstigen Gründen anwaltliche Vertretung notwendig, kommen die Kosten für diese hinzu. Entsprechende Kosten entstehen einer Partei, die sich gegen eine Klage verteidigt.

Die Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe will Parteien, die diese Kosten nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen können, die Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte ermöglichen.

In Verfahren nach dem FamFG, also in Familiensachen und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, z.B. Betreuungssachen, heißt die Prozesskostenhilfe seit Einführung des FamFG "Verfahrenskostenhilfe". Regelungsgegenstand und Regelungszweck sind jedoch gleich. Zudem verweist das FamFG hinsichtlich der Verfahrenskostenhilfe weitestgehend auf die Vorschriften der Prozesskostenhilfe in der ZPO. Unterschiede bestehen insbesondere hinsichtlich der Anwaltsbeiordnung (s.u.).

 

Was bewirkt Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe?

Die Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe bewirkt, dass die Partei (also die Seite, die PKH erhält) auf die Gerichtskosten je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen (auch keinen Gerichtskostenvorschuss) oder Teilzahlungen zu leisten hat.

Auf die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erstreckt sich die Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe, wenn das Gericht der Partei einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beiordnet. Dies muss besonders beantragt werden. Ein Rechtsanwalt ihrer Wahl wird der Partei dann beigeordnet, wenn eine Vertretung durch Rechtsanwälte vorgeschrieben ist oder eine anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint. Die Tatsache, dass die Gegenseite durch einen Anwalt vertreten ist, genügt für sich gesehen nur im Bereich der Prozess-, nicht aber der Verfahrenskostenhilfe.

 

Wer erhält Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe?

Dazu schreibt das Gesetz vor: "Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint." (vgl. § 114 ZPO).

Mutwillig handelt der/ die Antragsteller/ in, wenn eine ihre Prozesskosten selbst finanzierende Partei, von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, etwa weil es nur um einen geringen Klagebetrag geht (vgl. § 114 Abs. 2 ZPO).

Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe hat danach, - wer einen Prozess führen muss und die dafür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann und - nach Einschätzung des Gerichts Aussichten hat, den Prozess zu gewinnen. Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt. Sie kann ferner z. B. dann nicht gewährt werden, wenn der Ehegatte oder bei einem unverheirateten Kind die Eltern oder ein Elternteil aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für die Kosten aufkommen müssen.

Die Partei, die Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe erhält, muss ggf. dennoch zu den Kosten beitragen, wenn sie in der Lage ist, aus ihrem Einkommen Raten zu zahlen. Insgesamt sind höchstens 48 Monatsraten zu zahlen, deren Höhe sich nach dem Einkommen richtet. Verbessern sich die Verhältnisse der Partei wesentlich, kann sie vom Gericht auch noch nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren seit Prozessende zu Zahlungen herangezogen werden, unter Umständen bis zur vollen Höhe der Gerichtskosten und der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung. Verschlechtern sich ihre Verhältnisse, ist eine Veränderung etwa festgesetzter Raten (auch die Einstellung einer Ratenzahlungsanordnung) zugunsten der Partei möglich.

Wenn der Antrag auf Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe ab dem 01.01.2014 gestellt wurde, trifft die Partei eine Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung, sofern sich innerhalb von 4 Jahren nach Beendigung des Verfahrens ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessern oder sich ihre Anschrift ändert. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100,00 Euro übersteigt. Wenn die Partei wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat, soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe aufheben.

Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann auch dadurch eintreten, dass die Partei durch das Verfahren etwas erlangt. Wer einen Prozess gewonnen und vom Prozessgegner Geld erhalten hat, muss davon nachträglich zu den Prozesskosten beitragen.

 

Welche Risiken sind zu beachten?

Wer einen Rechtsstreit führen muss, sollte sich zunächst möglichst genau über die Höhe der zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten informieren lassen. Dies gilt auch bei Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe. Sie schließt nicht jedes Kostenrisiko aus. Insbesondere erstreckt sie sich nicht auf die Kosten, die die gegnerische Partei für ihre Prozessführung, z. B. für ihre anwaltliche Vertretung, aufwendet. Das heißt, verliert eine Partei den Prozess, so muss sie dem Gegner diese Kosten in der Regel auch dann erstatten, wenn ihr Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Eine Ausnahme gilt in der Arbeitsgerichtsbarkeit: hier hat die unterliegende Partei in der ersten Instanz die Kosten der gegnerischen Prozessvertretung nicht zu erstatten.

Schließen die Parteien einen Vergleich, in welchem die Partei, der Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, Kosten des Verfahrens übernimmt, muss sie die entsprechenden Gerichtskosten nur dann nicht zahlen, wenn der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

Schon für eine anwaltliche Vertretung im Verfahren über die Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe entstehen Kosten. Diese muss die Partei begleichen, wenn ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe nicht entsprochen wird. Das gleiche gilt für bereits entstandene und noch entstehende Gerichtskosten.

 

Wie erhält man Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe? ( Hinweise zum Vordruck)

Damit nicht auf Kosten der Allgemeinheit mutwillig und unbegründet prozessiert wird, wird Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe nur dann gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Erforderlich ist ein Antrag beim Prozessgericht. In dem Antrag muss das Streitverhältnis ausführlich und vollständig dargestellt sein. Es muss sich die vom Gesetz geforderte "hinreichende Aussicht auf Erfolg" (s. oben) schlüssig ergeben. Die Beweismittel sind anzugeben. Zu diesen Fragen empfiehlt es sich, wenn nötig, einen anwaltlichen Rat einzuholen. Lassen Sie sich dabei auch über das Beratungshilfegesetz informieren, nach dem Personen mit geringem Einkommen und Vermögen eine kostenfreie oder wesentlich verbilligte Rechtsberatung und außergerichtliche Vertretung beanspruchen können. Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe kann grundsätzlich nur für die Zeit nach Vorlage des vollständigen Antrags einschließlich dieser Erklärung und aller notwendigen Belege bewilligt werden.

Dem Antrag sind außerdem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und finanzielle Verpflichtungen und Belastungen) sowie entsprechende Belege beizufügen. Für die Erklärung muss im Bewilligungsverfahren ein bestimmter Vordruck benutzt werden. Diesen erhalten Sie bei Ihrem Amtsgericht oder direkt bei Ihrer Rechtsanwältin/ Ihrem Rechtsanwalt. Zum Herunterladen finden Sie den Vordruck unter der Rubrik "Service" bei den Formularen.

Das Gericht verfügt mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe über Mittel, die von der Allgemeinheit durch Steuern aufgebracht werden. Es muss deshalb prüfen, ob ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe besteht. Der Vordruck soll diese Prüfung erleichtern. Haben Sie daher bitte Verständnis dafür, dass Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen müssen. Dabei ist zu beachten, dass Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert beantragt und bewilligt werden muss.

Lesen Sie den Vordruck sorgfältig durch und füllen Sie ihn vollständig und gewissenhaft aus. Beachten Sie besonders die Ausfüllhinweise zum Vordruck. Wenn Sie beim Ausfüllen Schwierigkeiten haben, können Sie sich an Ihren Rechtsanwalt, an Ihre Rechtsanwältin oder an das Gericht wenden. Sollte der Raum im Vordruck nicht aus-reichen, können Sie die Angaben auf einem besonderen Blatt machen. Bitte weisen Sie in dem betreffenden Feld auf das beigefügte Blatt hin.

Bitte fügen Sie die notwendigen Belege nach dem jeweils neuesten Stand bei, nummerieren Sie sie und tragen Sie die Nummer in dem dafür vorgesehenen Kästchen am Rand jeweils ein. Fehlende Belege können zur Versagung der Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe führen, unvollständige oder unrichtige Angaben auch zu ihrer Aufhebung und zur Nachzahlung der inzwischen angefallenen Kosten. Bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben können eine Strafverfolgung nach sich ziehen.

 

Wichtige Punkte auf einen Blick:

  • Die PKH-/ VKH-Bewilligung umfasst nicht die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite im Fall des Unterliegens. Das Prozessrisiko bleibt deshalb in diesem Umfang bestehen.
  • Ändern sich die persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse der PKH-/ VKH-Partei innerhalb von 4 Jahren nach der Beendigung des Prozesses kann die PKH-/ VKH-aufgehoben oder eine Ratenzahlung angeordnet oder abgeändert werden.
    Insoweit trifft die Partei eine Pflicht zu unaufgeforderten Mitteilung, wenn der Antrag ab dem 01.01.2014 gestellt wurde.
  • Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn z.B. eine Rechtsschutzversicherung oder gesetzlich unterhaltspflichtige Personen die Kosten übernehmen (müssen).

Gegenstandswert

Die Berechnung des gesetzlichen Gegenstandswertes/Streitwertes ist Voraussetzung für die Bemessung der anwaltlichen Gebühren. Er bemisst sich meistens nach dem wirtschaftlichen Interesse des Mandanten. Bei einer Schadensersatzklage ist das einfach an der Höhe der Höhe der geltend gemachten Beträge abzulesen.

 

Dabei dürfen aber auch weitere Anträge - etwa gerichtet auf Befreiung von zukünftigen Zahlungspflichten aus Krediten oder zukünftiger Gesellschaftsverluste - nicht vergessen werden. Der Streitwert wird vom Rechtsanwalt vorläufig berechnet und sodann endgültig vom Gericht festgesetzt.


Erfolgshonorar

Das allein nach § 4a RVG grundsätzlich zulässige Erfolgshonorar für den Einzelfall steht nur Mandanten mit nachweislich eingeschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Verfügung. Diese verstärkt nachgefragte Variante sollten Sie in ihren Konsequenzen gut bedenken, denn der anerkannte "angemessene Zuschlag" für den Erfolgsfall liegt bei 100% der normalen gesetzlichen Vergütung (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, RVG, 18. Aufl., § 4a Rn. 13).

 

Bedenken und berechnen Sie daher, ob die von uns angebotene Ratenzahlungsmöglichkeiten nicht die bessere Alternative darstellt. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars bleibt den gesetzlich geregelten Ausnahme- und Einzelfällen vorbehalten. Betroffen sind dabei insbesondere Mandanten, deren Vermögen die Freigrenzen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe übersteigt, aber für die Finanzierung des Prozesses dennoch insgesamt nicht ausreicht.

 

Maßgeblich ist also nicht die Risikoscheu, sondern allein die wirtschaftliche Lage des Mandanten. Die schriftliche Vereinbarung erfasst lediglich die anwaltliche Vergütung und beinhaltet nicht die Übernahme der Kosten des Gerichts oder anderer Beteiligter. Bei diesem Honorar schuldet der Anwalt nicht nur seine Tätigkeit als solche, sondern auch einen bestimmten Erfolg für den Mandanten. Dabei kann es sich auch um Zwischen- oder Teilerfolge handeln.

 

Denkbare Erfolge sind die Titulierung von Schadensersatzansprüchen, die Befreiung von Verbindlichkeiten oder Erzielung eines Vergleichs mit dem Gegner mit bestimmten Prämissen. Vereinbarungen, die von § 4a RVG abweichen, sind Anwälten nach § 49b Abs. 2 BRAO nicht gestattet. Sie dürfen weder regelmäßig, noch ohne wirtschaftliche Not und auch nicht als Teil des erstrittenen Betrages vereinbart werden.


Prozessfinanzierung

Bei guten Erfolgsaussichten, aber begrenzten wirtschaftlichen Mitteln und einem finanziell starken Gegner, der den Instanzenzug aus taktischen Gründen "ausreizt", sollten Sie einen Prozessfinanzierer ansprechen. In der Zusammenarbeit mit Prozessfinanzierern hat die Kanzlei in den letzten Jahren positive Erfahrungen gesammelt. Der Prozessfinanzierer prüft Ihren Fall in der Regel kostenfrei und übernimmt bei einer Zusage das gesamte Kostenrisiko. Wird der Prozess gewonnen, erhält der Prozessfinanzierer eine bestimmte Erfolgsbeteiligung (z.B. 30% des tatsächlich realisierten Prozesserlöses).

 

Die erforderlichen Finanzierungsanfragen und Korrespondenzen mit Prozessfinanzierern oder auch Rechtsschutzversicherern übernehmen wir für Sie gerne.


Rechtsschutzversicherung

Die Deckungsanfrage, sowie fortlaufende Informationen Ihrer Rechtsschutzversicherung wird von uns gerne und grundsätzlich kostenlos übernommen. Nur bei unverhältnismäßig hohem Aufwand oder einem Deckungsprozess gegen den Versicherer können weitere Vergütungen verlangt werden. Unsere fundierten Kenntnisse und Erfahrungen mit den "Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen" (ARB) können Ihnen dabei nützlich sein. 

 

Sie können ein Mandat auch davon abhängig machen, dass Ihre Rechtsschutzversicherung zuvor die Deckungszusage erteilt. Bei einer Zusage werden Anwalts- und Gerichtskosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen und zwar für den eigenen Anwalt, die Gerichtskosten und den gegnerischen Anwalt.

 

Ohne diese Einschränkung entsteht unser Anspruch auf einen Vorschuss bei der oft zögerlichen bis schleppenden Prüfung der Deckungsanfrage sofort mit Abrechnung und Fälligkeit. Eine Kürzung der gesetzlichen Gebührenpauschale durch die Rechtsschutzversicherung - etwa in Höhe einer vertraglichen Selbstbeteiligung - führt nicht zur Minderung unseres Vergütungsanspruches. Das gilt auch bei eingeschränkten Deckungszusagen, die entweder nur die Erstattung der Reisekosten des Anwalts ausschließen oder sogar bestimmte Klageanträge von der Zusage ausschließen. Bei gerichtlichen Verfahren ist die Deckungszusage immer auf eine Instanz beschränkt.

 

Bei höherem Streitwert und einem Prozess über mehrere Instanzen besteht die Gefahr, dass die vereinbarte Deckungssumme erreicht wird. Viele Versicherungsverträge sehen eine Begrenzung bis rund 50.000 € (ARB 75) oder 100.000 € (ARB 94) für Gebühren und Kosten vor. Diese Grenzen können z.B. überschritten werden, wenn das Verfahren durch höhere Sachverständigenkosten belastet wird. Verkehrswertgutachten für Immobilien kosten in der Regel zwischen 3.000 € bis etwa 10.000 €, wirtschaftsforensische Gutachten bis 30.000 €. Honorarvereinbarungen, die den gesetzlichen Gebührenrahmen überschreiten, werden von den Rechtsschutzversicherern in der Regel nicht übernommen. Fragen Sie Ihren Versicherungsagenten.

 

Für den Rechtsschutz ist regelmäßig erforderlich, dass der Versicherungsfall während der Vertragslaufzeit eingetreten ist und das betroffene Risiko (z.B. Arbeitsrechtsschutz, Vertragsrechtsschutz, etc.) vertraglich erfasst ist. Sie haben sodann die sog. Obliegenheit, Ihre Versicherung vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten.