Bank- und Kapitalmarktrecht


Beitrag vom 11. September 2016

Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkasse zulässig?!

 

Hintergrund:

Im Moment kündigen in großem Umfang einige Bausparkassen aufgrund  der derzeitigen Niedrigzinsen ältere Bausparverträge, bei denen hohe Zinsen vereinbart wurden.

 

Gegenwärtig werden Bausparverträge ungefähr mit 0,25% verzinst, während vor einigen Jahren noch Zinsen von z.B. 3,5% gewährt wurden.

 

2014 und Anfang 2015 haben die LBS Bayern, die BHW, die LBS Nord, die LBS West sowie die LBS Schleswig-Holstein-Hamburg haben tausende von Verträge gekündigt.

Zudem haben einige Bausparkassen versucht bei Kunden, die Verträge mit höherer Verzinsung haben, zum Abschluss von Vertragsänderungen oder einem Verzicht auf das Bauspardarlehen zu bewegen.

 

Ist die Kündigung zulässig?

 

 

Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt bislang noch nicht vor. Jedoch hat unter anderem das Oberlandesgericht Stuttgart (30.03.2016- AZ.: 9 u 171/15) zugunsten der Verbraucher entschieden:

 

"Bei einem Bausparvertrag stellt der Eintritt der Zuteilungsreife keinen vollständigen Empfang des Darlehens im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar und vermag deshalb eine darauf gestützte Kündigung nicht zu rechtfertigen."

 

Kurz: Die Kündigung des Bausparvertrages durch die Bausparkasse war nach Ansicht des OLG unzulässig, also unwirksam.

 

Nach Ansicht des OLG Stuttgart können Bausparkassen vereinbarte Bausparverträge nicht ohne weiteres kündigen, wenn deren Kunden das Ansparen eingestellt haben. Wenn der Bausparer jedoch eine ausdrückliche Aufforderung zur Zahlung der vereinbarten Sparbeiträge ignoriere, könne die Bausparkasse den Vertrag kurzfristig kündigen.

 

Die beklagte Bausparkasse hat die vom OLG zugelassene Revision eingelegt (Az. beim BGH- XI ZR 185/16).

Das LG Saarbrücken folgt dem OLG Stuttgart im Ergebnis und in der Begründung (Urt. v. 22.04.2016, Az. 1 O 208/15).

 

 

 


Beitrag vom 31.Mai 2016

Tausende von Euro sparen, indem man bis zum 21. Juni 2016 seinen fehlerhaften Darlehensvertrag (Verträge zwischen 1.Nov. 2002-2010) widerruft!

 

Im Schnitt beinhalten ca. 80 % der Darlehensverträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen!

(Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg- Stand: Februar 2015)

 

 

Das sollten Sie wissen:

  • Wurden Sie bei Ihrer Baufinanzierung nicht ordentlich über den Widerruf belehrt, können Sie den Vertrag auch jetzt noch widerrufen. Allerdings wehren Sich die Banken dagegen juristisch.
  • Mit dem Widerruf können Sie Ihren aufgenommenen Kredit vorzeitig beenden und damit die Zinslast für Ihre Restschuld senken.
  • Haben Sie Ihr Darlehen früher getilgt und dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt, können Sie diese zurückfordern.
  • Ihr Darlehensvertrag muss zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen worden sein.
  • Aufgrund eines neuen Gesetzes läuft das Widerrufsrecht für die oben erwähnten Kreditverträge bald aus. Der Widerruf des fehlerhaften Darlehensvertrages muss bis zum 21. Juni 2016 erfolgen.

 

Sie können Ihre Belehrung bei uns in der Kanzlei überprüfen lassen. Bei der Feststellung einer fehlerhaften und somit unwirksamen Widerrufsbelehrung, kontaktieren wir die Bank und versuchen vorrangig einen Vergleich zu erwirken. Sollte dieses Vorgehen negativ ausfallen, wird gerichtlich geklagt.

 

- Wer über keine Rechtsschutzversicherung verfügt und das Kostenrisiko nicht tragen möchte, kann sich beispielsweise an die Bankkontakt AG wenden.

 

- Hat Ihr Widerspruch Erfolg, benötigen Sie eine günstige Anschlussfinanzierung für Ihre Restschuld. Diesbezüglich müssen Sie sich an einen Kreditvermittler wenden.

 

Bei aufgenommenen Immobiliendarlehen zwischen dem 1. November 2002 und 2010 besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die enthaltene Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und Sie daher auch noch heute Ihren alten Darlehensvertrag widerrufen können . Profitieren Sie vom aktuellen Rekordtief der Bauzinsen, indem Sie Ihre alte Finanzierung rückabwickeln und ein neues Darlehen für die Restschuld aufnehmen.

 

Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass auch Ihr Vertrag betroffen ist. Die Hamburger Verbraucherzentrale (VZHH) hat bisher insgesamt mehr als 3.300 Immobilienkredite untersucht und ermittelt, dass über 80 Prozent aller Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren.

 

Auswirkungen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung

Juristisch gesehen bedeutet eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung Ihrer Baufinanzierung, dass die gesetzliche 14-tägige Widerrufsfrist aufgrund der falschen Information noch nicht anfangen konnte. Faktisch besteht keine ablaufende Frist zur Widerrufung des Kreditvertrages. Ein Widerruf kann daher noch Jahre nach Vertragsabschluss erfolgen (auch wenn eine jederzeitige Ausstiegsmöglichkeit bei Vertragsabschluss weder von Ihnen noch von Ihrer Bank gewollt war). Eine Ersparnis von mehreren Zehntausend Euro ist möglich und grundsätzlich realisierbar.

 

Beispiel:

Sie haben Anfang 2005 einen Kredit über 200.000 Euro mit zehn Jahren Zinsbindung abgeschlossen, die Zinsen betragen 4,5 Prozent und Sie zahlen monatlich 1.000 Euro. Am Ende des Vertrages im Jahr 2019 hätten Sie noch eine Restschuld von über 162.000 Euro. Steigen Sie jetzt aus Ihrem Vertrag aus und nehmen für den aktuellen Restbetrag einen neuen Kredit für nur 2 Prozent Zinsen auf, beträgt Ihre Schuld Anfang 2019 etwa 150.000 Euro. Hierdurch sparen Sie in diesem Fall rund 12.000 Euro (Stand der Berechnung: 1. November 2015).

 

Hinzukommt, dass sie sog. Nutzungsersatz erhalten, weil die Bank mit den Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf wirtschaften konnte. (BGH- Beschluss vom 22. Sept. 2015, Az. XI ZR 116/15)

Kunden erhalten Nutzungsersatz auf bereits geleistete Zahlungen in Höhe der üblichen Verzugszinsen, die mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszins der Bundesbank angesetzt werden. In der Regel reduziert sich  hierdurch die Restschuld um 10 bis 20 Prozent.

 

Beachtet: Einige Gerichte berechnen den Ersatz nur mit 2,5 Prozentpunkten.

 

Bedeutung des Widerrufs

Ein Widerruf wandelt den Darlehensvertrag in ein sogenanntes Rückabwicklungsverhältnis um (§§ 357 Abs 1 Satz 1, 346, 348 BGB). Der BGH hat in einem Beschluss vom 22. September 2015 noch einmal sehr klar dargelegt, wie das Darlehen rückabzuwickeln ist (BGH, Az. XI 116/15, Rn. 7 und 8).

 

Rückabwicklung

Rechtlich gesehen werden bei einem Widerruf alle Zahlungen aus dem Darlehensvertrag rückabgewickelt. Dies bedeutet, dass der Kunde der Bank formal die komplette Darlehenssumme mit samt noch nicht geleisteter Zinsen auf die Restschuld (Wertersatz) innerhalb von 30 Tagen ab widerruf erstatten muss.

Die Bank muss dem Kunden alle von ihm geleisteten Tilgungen und Zinsen samt den daraus angenommenen Gewinnen (Nutzungsersatz) erstatten.

In der Praxis werden die Forderungen der Bank und des Kunden verrechnet. Man muss als Kunde also nicht die gesamte Darlehenssumme aufbringen und an die Bank zurückbezahlen, sondern nur einen Restbetrag. Dieser Restbetrag entspricht der im Tilgungsplan ausgewiesenen Restschuld, korrigiert um den Saldo aus Wert- und Nutzungsersatz.

 

Reduzierung des Zinssatzes möglich

Sie können sogar noch eine höhere Ersparnis erzielen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie für Ihren Vertrag einen höheren Zins bezahlt haben, als es damals marktüblich war. In einem solchen Fall müssen Sie nur diese Zinsen auf die Restschuld bezahlen (§ 346 Abs. 2 Satz 2 HS. 2 BGB; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17 Januar 2013, Az. I 6 U 64/12).

Ob der vereinbarte Zins bei Vertragsabschluss marktüblich war, zeigt Ihnen ein Blick in die entsprechende Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank (Zeitreihe: BBK01.SUD118).

 

Beispiel:

Statt 5,25 Prozent musste der Kreditnehmer nach Widerruf nur noch den damals marktüblichen Zinssatz von 4,46 Prozent bezahlen. Die Sparda Bank Berlin hatte in diesem Vertrag einen Zinssatz vereinbart, der um mehr als 15 Prozent über dem marktüblichen Zinssatz lag. Allein dadurch sparte sich der Verbraucher über 4.000 Euro (LG Berlin, Urteil vom 13. April 2016, Az. 4 O 316/15).

 

Um die Restschuld abzulösen, sollten Sie rechtzeitig Angebote für eine Anschlussfinanzierung einholen.