Sportrecht/ Profisport


Beitrag vom 25.02.2018

Hat ein Fußballspieler Anspruch auf Schmerzensgeld nach rücksichtslosem Foulspiel beim Fußball?

Zu OLG Hamm, Urt. v. 22.10.2012- AZ: 1-6 U 241/11

 

Im Fußball erleiden Sportler regelmäßig insbesondere im Rahmen harter Zweikämpfe schwere Verletzungen. Folge hiervon sind Ausfälle von mehreren Monaten. Verletzungsbedingte Ausfälle haben schon einige Profifußballkarrieren beendet oder der Profisportler konnte nie wieder seine ursprüngliche Bestform erneut erreichen.

Verletzungen sind im Fußball zwar nicht gänzlich auszuschließen, können jedoch außerhalb des Fußballfeldes ein juristisches Nachspiel haben.

 

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass ein Fußballer, der seinen Gegnspieler rücksichtslos foult, haftet für die Verletzungen, die er diesem durch den unfairen Zweikampf zufügt.

 

Beachte:

Schadensersatz und Schmerzensgeld können nur bei grob unsportlichem Verhalten oder unfairen Fouls rechtlich geltendgemacht werden. Zu berücksichtgen ist, dass es stets auf den Einzelfall ankommt.

 

Beweislast:

Bei der Durchsetzung von Schadensersatzforderungen wegen Verletzungen auf dem Fußballplatz muss der Verletzte beweisen und darlegen, dass die Grenze der Unfairness überschritten worden ist. Hierbei muss der Grenzbereich zwischen nach der im Fußball gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairness differenziert werden. Eine solche Grenzüberschreitung liegt grundsätzlich bei einer sog. "Blutgrätsche" bzw. bei einem "Revanchefoul", mithin bei rücksichtslosen Fouls, vor.

 

In der vorliegenden Entscheidung hat das OLG Hamm dem Betroffenen ein Schmerzensgeld i.H.v. 50.000,00 EUR zuerkannt.

 

Zögern Sie nicht unsere Hilfe, im Bereich Sportrecht, in Anspruch zu nehmen.

Gerne können Sie hierfür mit uns einen Termin unter der Telefonnummer 02305/6990404 bzw. per E-Mail unter info@moussa-law.com vereinbaren.

 

 

Quelle: RÜ 01/2013, 15 ff.


Beitrag vom 28.01.2018

Halten eines "A.C.A.B."- Banner strafbar?

zu OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.07.2012- AZ: 1 (8) Ss 64/12 - AK 40/12

 

Nachfolgender Beitrag hat mit dem Profifußballsport nicht direkt zu tun, kommt aber regelmäßig im Rahmen von Fußballspielen in Stadien auf den Fantribünen vor.

 

Die Parole "A.C.A.B." ist nach allgemeinem Erfahrungswissen die Abkürzung für "All cops are bastards".

 

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die vorgenannte Abkürzung keinen sachlichen Bezug zur polizeilichen Tätigkeit aufweist und daher regelmäßig beleidigenden Charakter hat.

 

Nicht strafbar:

Allein die Äußerung "All cops are bastards" in der Öffentlichkeit ist noch keine strafbare Beleidigung im Sinne des § 185 StGB, da die Parole nach ihrem Wortlaut sämtliche Polizisten weltweit und damit keinen von der Allgemeinheit klar abgegrenzten  Personenkreis betrifft.

 

Strafbar:

Eine für die Beleidigung einzelner Polizeibeamter genügende Individualisierung liegt vor, wenn aus den weiteren objektiven Umständen der Äußerung deutlich wird, dass sie einzelne Polizeibeamte oder eine hinreichend abgrenzbare Gruppe von Polizeibeamten betrifft.

Danach wäre ein hochgehaltenes "A.C.A.B."-Banner anlässlich eines Fußballspiels gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten eine strafbare Beleidigung nach § 185 StGB.

 

Quelle: RÜ 12/2012, 782


Beitrag vom 21.01.2018

Arbeitsverträge von Fußball-Profis dürfen befristet werden

zu BAG, Urteil vom 16.01.2018- 7 AZR 312/16

 

Profisportler unterzeichnen am Anfang ihrer Karriere vorgelegte Verträge von bekannten Fußballclubs, ohne zuvor die einzelnen Vertragsklauseln von einem Spezialisten durchleuchten zu lassen.

 

Wir empfehlen Ihnen, vor Unterzeichnung eines Vertrages, die gesamten Vertragsklauseln einzeln durchzugehen.

Wichtig ist es auch einige Absicherungsklauseln für den Fußballprofi im Rahmen von Vertragsverhandlungen einzubeziehen. Denn es kommt oft vor, dass Spieler für mehrere Monate verletzungsbedingt keine Leistungen für den Verein erbringen können.

In der nachfolgend zusammengefassten Entscheidung war dem Fußballprofi mangels Kenntnis vom konkreten Vertragsinhalt nicht bekannt, dass er wegen seinem verletzungsbedingten Ausfall keinen Anspruch auf die vereinbarten Punkte- und Erfolgspunkteprämien im Verletzungszeitraum hatte und der Vertrag vorzeitig seitens des Fußballclubs -trotz vereinbarter Verlängerungsoption- beendet werden konnte.

 

Folgendes hat das Bundesarbeitsgericht entschieden:

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga mit Blick auf die besondere Eigenart der Arbeitsleistung der Spieler gerechtfertigt ist. Im kommerzialisierten Spitzenfußball würden von Lizenzspielern sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die diese nur für eine begrenzte Zeit erbringen können.

Der klagende Fußballprofi war in einem Bundesligaverein seit dem 01.07.2009 als Lizenzspieler (Torwart) beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag von 2012 enthielt eine Befristung bis Juni 2014 und die Option, den Vertrag bis Juni 2015 zu verlängern, wenn der Kläger in der Saison 2013/2014 in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt wird. Nach dem Vertrag erhielt der Kläger eine Punkteeinsatzprämie und eine Erfolgspunkteinsatzprämie für Ligaspiele, in denen er von Beginn an oder mindestens 45 Minuten eingesetzt ist. Der klagende Profifußballer absolvierte in der Saison 2013/2014 neun der ersten zehn Bundesligaspiele. Im elften Spieltag wurde er in der Halbzeit verletzt ausgewechselt und in den verbleibenden Spielen der Hinrunde verletzungsbedingt nicht mehr eingesetzt. Nach Beendigung der Hinrunde wurde der Profikicker nicht mehr zu Bundesligaspielen herangezogen, sondern der zweiten Mannschaft des Beklagten zugewiesen.

Der Kläger begehrte vergeblich die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 30.06.2014 geendet hat.

Auch sein Hilfsantrag, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses infolge der von ihm ausgeübten Verlängerungsoption bis zum 30.06.2015, scheiterte.

Die vom Kläger verlangte Zahlung von Punkte- und Erfolgspunkteprämien für die Spiele der Rückrunde der Saison 2013/2014 wurde von der Berufungsinstanz zurückgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage in der Berufungsinstanz insgesamt abgewiesen. Die vom Kläger eingelegte Revision war ebenfalls erfolglos.

 

Wichtig zu wissen:

Nach dieser Entscheidung steht fest, dass Profifußballer nicht wie "normale" Arbeitnehmer behandelt werden und deshalb befrstete Verträge von mehr als zwei Jahren zulässig sind. Im Profifußballbereich sind befristete Arbeitsverträge die absolute Regel.

In einem "normalen" Arbeitsverhältnis dürfen Arbeitsverträge nur bis zur Höchstdauer von zwei Jahren befristet werden. Bei längerer Beschäftigung bedarf es eines besonderen sachlichen Grundes nach gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG, welche eine derartige Befristung rechtfertige. Im Profifußball ist dies wegen der "besonderen Eigenart der Arbeitsleistung" nicht der Fall.

 

Zögern Sie nicht unsere Hilfe, im Bereich Vertragsrecht bzw. wegen Analyse eines Vertrages (vor Unterzeichnung), in Anspruch zu nehmen.

Gerne können Sie hierfür mit uns einen Termin unter der Telefonnummer 02305/6990404 bzw. per E-Mail unter info@moussa-law.com vereinbaren.