Verkehrsrecht


Beitrag vom 29.04.2018

Ist der Unfallverursacher Schadensersatzpflichtig, wenn ein Unfallbeteiligter auf eisglatter Fahrbahn beim Aussteigen stürzt?

 

Ja! Verlässt ein Unfallbeteiligter wegen eines Auffahrunfalls bei eisglatter Fahrbahn sein Fahrzeug, um sich über die Unfallfolgen zu informieren, macht sich der Unfallverursacher ihm gegenüber Schadensersatzpflichtig. In einem solchen Fall kann der infolge des Sturzes verletzte Unfallbeteiligte Ersatz von Heilungskosten und Zahlung eines angemessenes Schmerzensgeldes verlangen.

Der Bundesgerichtshof begründet diese Entscheidung damit, dass der gestürzte Unfallbeteiligte aufgrund des vom Schädiger verursachten Verkehrsunfalls erst veranlasst wurde, aus seinem PKW auszusteigen und über die eisglatte Fahrbahn zu gehen, um sich über die Unfallfolgen zu informieren. Dementsprechend steht der Sturz außerhalb des Fahrzeugs noch im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall.

 

Beachte: Bei unverschuldeten Verkehrsunfällen kann man für die am Fahrzeug und selbst erlittenen Verletzungen Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld von dem Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung verlangen. Zudem muss die gegnerische Haftpflichtversicherung und/oder der Unfallverursacher auch die  Rechtsanwaltskosten des Geschädigten ersetzen.

Dementsprechend ist es von Vorteil in solchen Fällen einen Rechtsanwalt einzuschalten, um effektiv seine Rechte geltend zu machen. 

 

 

Zögern Sie nicht unsere Hilfe, im Bereich Verkehrsrecht, in Anspruch zu nehmen.

Gerne können Sie hierfür mit uns einen Termin unter der Telefonnummer 02305/6990404 bzw. per E-Mail unter info@moussa-law.com vereinbaren.

 

 

Quelle: BGH Urt v. 26.02.2013- VI ZR 116/12; RÜ 05/2013, 273 ff.

 


Beitrag vom 12. Juni 2016

Handy am Steuer strafbar? Nicht immer!

 

Ein Autofahrer ist nicht zwangsläufig zu bestrafen, wenn dieser mit einem Smartphone am Steuer erwischt wird.

Im Jahr 2013 wurde die StVO umgeschrieben. Grund hierfür war, dass das Wort "Fahrzeugführer" in ein geschlechtsneutrales "Wer ein Fahrzeug führt" ersetzt werden sollte. Hierbei ist den Autoren des betroffenen Gesetzes ein Redaktionsfehler unterlaufen, der das bloße "in der Hand halten" eines Handys nicht mehr strafbar macht. Auslöser für diesen Fehler war das Einführen des unscheinbaren Wörtchens "muss".

 

Alter Gesetzeswortlaut des § 23 StVO:

"Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält."

 

Aktueller Gesetzeswortlaut des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO:

"Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss."

 

Ein Autofahrer behauptete vor dem Oberlandesgericht, dass er seine Bluetooth-Funktion genutzt habe und nur deswegen das Handy in der Hand hielt.

 

Das Oberlandesgericht hat zugunsten des Autofahrers entschieden!

 

Leitsatz des OLG Stuttgart:

Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a, Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt.

(OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.04.2016- 4Ss 212/16)