Zahlt die Versicherung das Augenlasern?
Gute Neuigkeiten für Kurzsichtige!
Gesetzlich Versicherte müssen die Kosten der Operation selbst übernehmen. Privatpatienten bekommen jedoch Rückendeckung vom BGH.
Das Augenlasern kostet -abhängig vom jeweiligen Verfahren und der Fehlsichtigkeit- zwischen 800 und 2.500 EUR pro Auge!
Berechtigterweise kommt die Frage auf, ob diese Ausgaben von der Krankenversicherung übernommen werden.
GESETZLICH VERSICHERTE
Die Antwort lautet für gesetzlich Versicherte: leider nein.
Die Krankenkassen sind nur verpflichtet Behandlungen zu bezahlen, welche medizinisch notwendig sind. Das Augenlasern fällt in die gleiche Sparte wie Schönheitsoperationen. Es wird argumentiert, dass sich Betroffene mit Brillen oder Kontaktlinsen behelfen können. Auch Sehhilfen werden von den Kassen erst ab einer Fehlsichtigkeit von sechs Dioptrien bzw. vier Prozent bei einer Hornhautverkrümmung bezahlt.
Nur wenn Brillen und Kontaktlinsen nachweislich unverträglich sind, besteht für gesetzlich Versicherte die Möglichkeit, dass sich die Krankenkasse an den Kosten der Operation beteiligt.
(Dies erreicht man jedoch nicht ohne vorherige Gerichtsverhandlung!)
PRIVAT VERSICHERTE
Bei den privaten Krankenversicherern sieht das ganze anders aus. Diese übernehmen bekanntlich auch Leistungen, welche bei der gesetzlichen Krankenversicherung unter "überflüssiger Luxus" laufen.
In älteren Verträgen, die vor Einführung der Unisex-Tarife Ende 2012 abgeschlossen wurden, ist das Augenlasern überwiegend garnicht erwähnt. Das Augenlasern ist eine junge Methode.
In neureren Unisex-Verträgen wird oft das Augenlasern explizit geregelt. Einige davon sind großzügig. AXA, DBK oder LBK übernehmen 100 Prozent der Behandlungskosten. Bei anderen Versicherungen werden Limits gesetzt. Die Hanse Merkur erstattet lediglich 260 EUR pro Auge, Union und Arag setzen ein Limit von 1000 EUR. Diese Leistungen dürfen dann auch nur einmal während der gesamten Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden. Verschlechtert sich die Sehkraft im späteren Verlauf, haben die Versicherten die Kosten für eine erneute Operation selber zu tragen. Bei einigen Versicherungen sind Wartezeiten von zwei oder drei Jahren nach Versicherungsbeginn zu berücksichtigen.
Nun kommt das neue BGH-Urteil! (Az.: IV ZR 533/15)
Immer noch ist das Augenlasern in vielen Tarifen nicht explizit erwähnt. Gerade in solchen Fällen können Spielräume ausgenutzt werden, wenn keine besonderen Regelungen bestehen.
Beim Krankheitsbegriff in den Versicherungsbedingungen komme es laut BGH nicht auf die Definition durch medizinische Fachkreise an. Vielmehr sei darauf abzustellen, was der durchschnittliche Versicherungsnehmer darunter verstehe. Und für diesen gehöre zur "normalen" Sehfähigkeit eben beschwerdefreies Lesen und eine gefahrfreie Teilnahme am Straßenverkehr.
Den Einwand der beklagten Versicherung, mit einer Brille sei der Klägerin geholfen, schmetterte der BGH ab.
Brillen und Kontaktlinsen seien lediglich Hilfsmittel, um das körperliche Defizit auszugleichen. In den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sei aber keine Rede davon, dass sich Versicherte mit solchen Hilfsmitteln begnügen müssten. Die Klägerin könne von der Versicherung verlangen, dass ihr eigentliches Leiden verbessert werde.
Wie hoch die Erstattungssumme der Versicherung ausfallen wird, muss das Berufungsgericht klären.
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