Vertragsrecht


Beitrag vom 18. Mai 2016

Wohnsitzwechsel kein außerordentlicher Kündigungsgrund für Fitnessstudio-Vertrag

 

Der BGH hat entschieden, dass ein berufsbedingter Wohnortwechsel den Kunden grundsätzlich nicht zur Kündigung seines langfristigen Fitnessstudio-Vertrags berechtigt.

 

 

 

 

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Betreiberin eines Fitnessstudios in Hannover. Der Beklagte ist ein Mitglied des Fitnessstudios und von Beruf Soldat. Im Oktober 2013 wurde der bis dahin in Hannover lebende Beklagte zum Soldaten auf Zeit ernannt. Ab diesem Zeitpunkt zahlte er dem Fitnessstudio keine Mitgliedsbeiträge mehr. Als Soldat wurde er für die Zeit von Oktober bis Dezember 2013 nach Köln und für die Zeit von Januar bis Mai 2014 nach Kiel abkommandiert; seit Juni 2014 ist er in Rostock stationiert. Am 05.11.2013 kündigte der Beklagte den Fitnessstudio-Vertrag.

 

Entscheidung des Gerichts:

Nach Auffassung des BGH hat der Beklagte den Vertrag nicht wirksam vorzeitig gekündigt und schuldet deswegen bis zum regulären Vertragsende Nutzungsentgelt. Ein Dauerschuldverhältnis, wie der vorliegende Fitnessstudio-Vertrag, könne zwar von jedem Vertragsteil aus #wichtigem #Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Betroffenen aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar sei. Dies könnte der Fall sein, wenn beispielsweise aufgrund einer Erkrankung die Nutzung der Fitnessstudioleistungen nicht wahrgenommen werden können. Ebenso könne eine Schwangerschaft die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar machen. Ein Wohnsitzwechsel stelle dagegen grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrages dar. Die Gründe für einen Wohnsitzwechsel (sei er auch berufs- oder familienbedingt) lägen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden gleichwohl und seien von ihm beeinflussbar.

 

Beachtet:

Die Vorschrift des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG, die dem Nutzer einer Telekommunikationsleistung (etwa DSL- Internet) ein Sonderkündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten einräumt, wenn die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten wird, sei weder unmittelbar noch entsprechend auf die Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrags anzuwenden.

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 79/2016 v. 04.05.2016